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Beibringung der Lebensmittelketteninformation für Kälber ab Januar beachten!
Zur Erinnerung: Rinder bis zu einem Alter von acht Monaten dürfen ab dem
01.01.2009 (ebenso wie Pferde) nur geschlachtet werden, wenn die Information zur Lebensmittelkette vorliegt. Für
sonstige Rinder, Schafe und Ziegen gilt die Beibringung der
Lebensmittelketteninformation erst ab dem 01.01.2010. Bei Schweinen gilt diese
Pflicht schon seit Januar 2008.
Mit freundlichen Grüßen
Verband der Fleischwirtschaft e.V. (VDF)
- zum VDF-Extranet -
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Mitteilungen des Verbandes ohne Gewähr.
Standarderklärung zur Lebensmittelketteninformation für Schweine ab 01.01.2008
Das EU-Lebensmittelrecht mit den Verordnungen (EG) Nr. 852-854/2004
schreibt im Rahmen des EU-Hygienepaketes vor, dass Schlachtschweine ab 1. Januar
2008 nur dann geschlachtet werden dürfen, wenn für sie am Schlachthof zum Zeitpunkt
der Schlachtung die Informationen zur Lebensmittelsicherheit (Standarderklärung zur Lebensmittelketteninformation)
vorliegt. Auf diesem Dokument muss der Landwirt als Lebensmittelunternehmer Informationen
zu seinen Schlachttieren angeben und bestätigen. Ist dieses Papier nicht vorhanden,
kann es am Schlachthof zu erheblichen Störungen kommen. So kann es sein, dass Tiere
ohne Information zur Lebensmittelkette erst am Ende des Tages geschlachtet werden
dürfen. Im Extremfall könnte die Tötung und unschädliche Beseitigung angeordnet
werden.
Um dies zu verhindern, besteht die Möglichkeit die Standarderklärung in Form von
Durchschreibeblöcken zu drucken. Diese Blöcke bestehen aus 50 Sätzen im Format DIN
A5 mit je einem Original und 3 farbigen Durchschlägen für den Landwirt, die Viehhandelsorganisation
und den Schlachtbetrieb. Der Schlachtschweinehalter ist dazu aufgefordert, für die
zur Schlachtung bestimmte Tierpartie die Informationen zur Lebensmittelsicherheit
auszufüllen, zu unterschreiben, eine Kopie einzubehalten und das Original zusammen
mit der Tierpartie dem Schlachthof zuzuleiten, beziehungsweise dem Abholer wie Erzeugergemeinschaft,
Viehhändler, Spediteur auszuhändigen.
Das Formular "Informationen zur Lebensmittelsicherheit" kann als Durchschreibeblock
beim Fleischprüfring Bayern e.V. bestellt oder kostenlos unter der Internetadresse
www.qualifood.de auf der Infoplattform des Clusterprojektes heruntergeladen werden.
Für eine Bestellung bitten wir Sie dieses Bestellformular auszufüllen und an den
Fleischprüfring Bayern e.V. bis zum 27.11.2007 unter der Fax-Nummer 08139/8010-50
zurück zu schicken.
Hier können Sie die Standarderklärung als PDF herunterladen
Lebensmittelketteninformation
Hier können Sie die Information als PDF herunterladen

Die Standarderklärung kann auch mit einem Lieferschein kombiniert werden, wenn sie
nach Form und Inhalt dem Muster in Anlage 7, Tierische Lebensmittel-Hygieneverordnung,
entspricht. Die Standarderklärung in schriftlicher Form muss vom Lebensmittelunternehmer
unterzeichnet werden. Die Inhalte der Anlage 7 müssen vollständig übernommen werden.
Zusätzliche Angaben sind jedoch möglich, wie z. B. die Unterteilung der Tierart
Schwein in Ferkel, Mastschwein und Sauen. Sofern Lieferscheine in Verbindung mit
der Standarderklärung ausschließlich für Schweine verwendet werden, kann die Angabe
der anderen Tierarten entfallen. Die Möglichkeit der elektronischen Übermittlung
der Information zur Lebensmittelkette bleibt unberührt.
Übergangsbestimmung:
Hier können Sie die Information als PDF herunterladen

Nach Art. 8 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 2076/2005 können die zuständigen
Behörden bis 31.12.2009 zulassen, dass die Information zur Lebensmittelkette zusammen
mit den Tieren jeglicher Art, die diese Informationen betreffen, übermittelt werden,
sofern dieses Verfahren die Ziele der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 nicht gefährdet.
Sie müssen somit nicht 24 Stunden vor Ankunft der Tiere am Schlachthof vorliegen.
Wir haben die zuständigen Behörden gebeten, diese Regelung anzuwenden.
Anforderungen an Lebensmittelunternehmer:
Die Verordnung (EG) Nr. 853/2004 richtet sich in Bezug auf die Information zur Lebensmittelkette
primär an den Schlachthofbetreiber. Dieser muss die Informationen zur Lebensmittelkette
einholen, entgegennehmen und prüfen sowie diesen Informationen entsprechend
handeln. Grundsätzlich dürfen Tiere ohne Information zur Lebensmittelkette am Schlachthof
nicht angenommen werden. Gelangen Tiere ohne Information zur Lebensmittelkette an
den Schlachthof, so muss der Betreiber den amtlichen Tierarzt unverzüglich davon
in Kenntnis setzen. Die Schlachtung darf erst nach Zustimmung des amtlichen Tierarztes
erfolgen. Liegt die Information zur Lebensmittelkette dem Schlachthofbetreiber nicht
vor, so hat dieser dafür zu sorgen, dass die Information binnen 24 Stunden
nach Ankunft der Tiere am Schlachthof dem amtlichen Tierarzt vorgelegt wird.
Geschieht dies nicht, so sind die betroffenen Tiere als untauglichzu beurteilen.
Der Schlachthofbetreiber muss sämtliche Informationen zur Lebensmittelkette, nachdem
er sie geprüft hat, dem amtlichen Tierarzt unverzüglich zur Verfügung stellen. Dies
bedeutet, dass der Schlachthofbetreiber alle Informationen zur jeweiligen Partie
gebündelt in geeigneter Form dem amtlichen Tierarzt weitergeben muss. Werden Daten
elektronisch vom Erzeuger zum Schlachthof übermittelt, so können sie dem amtlichen
Tierarzt per Ausdruck oder, sofern die geeignete Einrichtung vorhanden ist, elektronisch
zur Verfügung gestellt werden. Der Lebensmittelunternehmer muss aktiv alle Informationen
melden, die zu Bedenken Anlass geben können. Dies kann z. B. auch in der Form geschehen,
dass Informationen zur Lebensmittelkette, sortiert nach "auffällig" und "unauffällig"
dem amtlichen Tierarzt zur Verfügung gestellt werden. Die Informationen zur Lebensmittelkette
sind in geeigneter Weise durch den Lebensmittelunternehmer aufzubewahren und auf
Anforderung der zuständigen Behörde vorzulegen. Die Aufbewahrungsdauer richtet sich
nach der Aufbewahrungsdauer für Dokumente der Rückverfolgbarkeit.
Inhalt der Information zur Lebensmittelkette, Übermittlung zum Schlachthof:
Anhang II Abschnitt III Nr. 3 und 4 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 bestimmen die
grundsätzlichen Inhalte der Information zur Lebensmittelkette und die Art und Weise
der Übermittlung. Die Bestimmungen wurden in §10 i. V. m. Anlage 7 der Tierischen
Lebensmittel-Hygieneverordnung konkretisiert. Das Muster der Standarderklärung aus
Anlage 7 Tierische Lebensmittel-Hygieneverordnung ist als Anlage beigefügt. Die
Angaben müssen nach Inhalt und Form dem Muster entsprechen, insoweit sind Streichungen
nicht möglich. Die Nummern II 2 und II 4 der Standarderklärung nach Anlage 7 der
Tierischen Lebensmittel-Hygieneverordnung beziehen sich ausdrücklich auf Krankheiten,
die die Sicherheit des Fleisches beeinträchtigen können bzw. für den Schutz der
öffentlichen Gesundheit von Bedeutung sind. Dies bezieht sich im Wesentlichen auf
Krankheiten, die auf den Menschen oder auf Tiere übertragen werden können. Auch
die in Nr. II 1 genannten "relevanten Informationen über frühere Schlachttier- und
Schlachtkörperuntersuchungen" sind dann relevant, wenn sie sich auf die Lebensmittelsicherheit
des Fleisches beziehen (z. B. Finnenbefall). Die Informationen können elektronisch
oder mit einer vom Erzeuger unterzeichneten Standarderklärung übermittelt werden.
Fehlt die Unterschrift auf der Papierform, so ist eine unterschriebene Erklärung
durch den Schlachthofbetreiber unmittelbar nachzufordern.
Liegen die Daten zum
- Status des Herkunftsbetriebs oder den Status der Region in Bezug auf die Tiergesundheit,
- Gesundheitszustand der Tiere,
- einschlägige Berichte über die Ergebnisse früherer Schlachttier- und Schlachtkörperun-tersuchungen
von Tieren aus demselben Herkunftsbetrieb, einschließlich insbesondere der Berichte
des amtlichen Tierarztes,
- Name und Anschrift des privaten Tierarztes, den der Betreiber des Herkunftsbetriebs
normalerweise hinzuzieht.
z. B. im Rahmen einer Dauervereinbarung oder eines Qualitätssicherungssystems dem
Schlachthofbetreiber bereits vor, so müssen sie nicht ständig vom Erzeuger mitgeteilt
werden.
Sicherheitsrelevanter Zeitraum:
Wir weisen darauf hin, dass der sicherheitserhebliche Zeitraum für verabreichte
und mit Wartezeiten größer als Null verbundene Tierarzneimittel in der Tierischen
Lebensmittel-Hygieneverordnung konkretisiert wurde (Anlage 7 Tierische Lebensmittel-Hygieneverordnung):
"Im Zeitraum von 7 Tagen vor Verbringen der Tiere zur Schlachtung bestanden keine
Wartezeiten für verabreichte Tierarzneimittel". Ergibt sich aus den Informationen
zur Lebensmittelkette, dass im sicherheitsrelevanten Zeitraum, jedoch nicht zum
Zeitpunkt der Schlachtung, eine Wartezeit bestand, so sind ggf. risikoorientiert
weitere Untersuchungen vorzunehmen. Das Risiko ist abhängig von der Zeit, die zwischen
Ende der Wartezeit und dem Zeitpunkt der Schlachtung liegt. Je länger der Zeitraum
desto geringer das Risiko. Des Weiteren können die Art des verabreichten Stoffes
sowie ggf. weitere Faktoren berücksichtigt werden. Wir bitten Sie, Ihre Mitglieder
in geeigneter Form zu informieren und ihnen das Formblatt der Standarderklärung
zur Verfügung zu stellen
Hinweis:
Der Begriff "Schlachthof" ist jeder Betrieb, in dem Tiere geschlachtet werden, unabhängig
von der Größe und unabhängig davon, ob eine Zulassung vorliegt oder ob der Betrieb
im Rahmen der Übergangsbestimmungen registriert ist.
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